AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der FCON Versicherungsmakler GmbH FCON AGB 01 2025
I. Allgemeines
1) Definition:
- Die FCON Versicherungsmakler GmbH ist als Versicherungsvermittler in der Form Versicherungsmakler und als Berater in Versicherungsangelegenheiten tätig. Versicherungsmakler ist, wer im Sinne des § 26 MaklerG als Handelsmakler Versicherungsverträge vermittelt. Der Versicherungskunde ist der Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“).
2) Interessenswahrung:
- Der Versicherungsmakler wahrt im Sinne der §§ 27 und 28 MaklerG überwiegend die Interessen des Kunden, handelt nach bestem Wissen und Gewissen, schuldet eine sorgfältige Risikoanalyse und bedarfsgerechte Produktauswahl, übernimmt jedoch keine Erfolgsgarantie.
3) Geltung der AGB
- Es gilt die jeweils gültige Fassung der AGB, die in den Räumlichkeiten der FCON Versicherungsmakler GmbH zum Aushang gebracht wurden. Die jeweils gültigen AGB sind auf der Homepage der FCON Versicherungsmakler GmbH (www.fcon.at/agbs/) abruf- und downloadbar und gelten auch für künftig beauftragte Leistungen, solange nicht gegenteilig vereinbart.
4) Betreuung durch den Versicherungsmakler:
- Soweit die Bestimmungen des KSchG in der gültigen Fassung nicht anwendbar sind, ist der Versicherungsmakler nach Abschluss des Versicherungsvertrages nicht verpflichtet, die zugrundeliegende(n) Polizze(n) zu überprüfen, jedoch diese dem Versicherungskunden auszuhändigen. Eine darüberhinausgehende Berichts‐ und/oder Aushändigungspflicht im Sinne des § 28 Z.4 MaklerG wird ausdrücklich abbedungen und wird, wenn anders gewünscht, individuell in den Protokollen festgehalten.
- Die Unterstützung des Kunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls, namentlich auch bei Wahrnehmung aller für den Kunden wesentlichen Fristen im Sinne des § 28 Z.6 MaklerG bedarf eines gesonderten, schriftlichen Auftrages. Ohne gesonderten Auftrag in schriftlicher Form übernimmt der Versicherungsmakler keine Verpflichtung im Sinne des § 28 Z.6 MaklerG.
- Eine laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge und der Risikosituation des Kunden im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG bedarf eines gesonderten Auftrages. Ohne gesonderten Auftrag in schriftlicher Form übernimmt der Versicherungsmakler keine Verpflichtung im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG. Die Annahme eines derartigen Auftrages behält sich der Versicherungsmakler ausdrücklich vor. Wird ein solcher Auftrag in schriftlicher Form erteilt, hat der Kunde dem Versicherungsmakler unverzüglich allfällige neue Risiken bzw. Veränderungen derselben bekannt zu geben. Der Kunde meldet sich selbstständig bei Versicherungs‐, Beratungs- oder Änderungsbedarf.
II. Pflichten des Versicherungsmakler
- Der Versicherungsmakler verpflichtet sich eine angemessene Risikoanalyse und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept (§ 28 Z 1 MaklerG) zu erstellen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Kunden den Versicherungsmakler am Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts hindern.
- Der Versicherungsmakler verpflichtet sich zur Beurteilung der Solvenz des Versicherungsunternehmens im Rahmen der ihm zugänglichen fachlichen Informationen (§ 28 Z 2 MaklerG), soweit dies bei der Auswahl des Versicherungsunternehmens zur sorgfältigen Wahrung der Interessen des Kunden im Einzelfall notwendig ist.
- Der Versicherungsmakler verpflichtet sich den Kunden fachgerecht zu beraten und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls den bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Dabei wird nicht ausschließlich auf Deckungssumme und Prämienhöhe abgestellt, sondern auch auf weitere Beurteilungskriterien, wie insbesondere das Preis-Leistungs-Verhältnis, die Kompetenz des Versicherungsunternehmens in der Vertrags- und Schadensabwicklung, die Vertragslaufzeit sowie die Bedingungen für eine Kündigung im Schadensfall.
- Die Pflichten des Versicherungsmaklers gemäß § 28 Z 4 MaklerG (Bekanntgabe der durchgeführten Rechtshandlungen) und gemäß § 28 Z 5 MaklerG (Prüfung des Versicherungsscheines) werden gegenüber Unternehmern ausdrücklich abbedungen. Gegenüber Kunden, die Konsumenten iSd KSchG sind, bleiben diese Pflichten des Versicherungsmaklers bestehen.
- Die Pflichten gemäß § 28 Z 6 MaklerG (Unterstützung bei Eintritt des Versicherungsfalles und Wahrung von Fristen) sowie gemäß § 28 Z 7 MaklerG (laufende Überprüfung des Versicherungsvertrages) werden ausdrücklich (sowohl gegenüber Konsumenten als auch Unternehmern) abbedungen.
- Der Versicherungsmakler ist nur dann zur Erbringung der Tätigkeiten nach § 28 Z 6 1. Teilsatz MaklerG (Unterstützung bei Eintritt des Versicherungsfalles) gegen ein gesondertes Entgelt verpflichtet, wenn eine diesbezügliche schriftliche gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Bei Vereinbarung dieser Erweiterung des Auftragsumfanges verpflichtet sich der Kunde den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadenminderungspflicht zu treffen. Der Versicherungsmakler unterstützt den Kunden sodann bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles. Die Pflicht gemäß § 28 Z 6 2. Teilsatz MaklerG, nämlich die Wahrnehmung aller für die Kunden wesentlichen Fristen, insbesondere Verjährungs- und Obliegenheitsfristen, gilt ausdrücklich als abbedungen. Für die Wahrung sämtlicher Fristen hat der Kunde demnach selbst Sorge zu tragen und können daraus keinerlei Haftungen des Versicherungsmaklers abgeleitet werden.
Abbedungene Punkte können im Rahmen von FCON365+ wieder vereinbart werden.
III. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden
- Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der im Maklervertrag beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Kunde verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß vorzulegen und den Versicherungsmakler von allen Umständen, die für die im Maklervertrag beschriebenen Leistungen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen. Diese Informationspflicht des Kunden umfasst auch die unverzügliche und unaufgeforderte Mitteilung jeglicher für die Versicherungsdeckung relevanter Veränderungen.
- Der Versicherungsmakler erstellt auf Basis der ihm vom Kunden erteilten Informationen und den ausgehändigten Unterlagen auf schriftlichen Wunsch des Kunden hin eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept. Der Kunde hat die Pflicht, den Versicherungsmakler bei der Ausübung der Vermittlertätigkeit bestmöglich zu unterstützen. Insbesondere ist es die Aufgabe des Kunden, die Versicherungssummen korrekt zu ermitteln und dem Versicherungsmakler bekannt zu geben. Der Kunde ist verpflichtet, den Versicherungsmakler auf besondere Gefahren, in der Vergangenheit eingetretene Schäden, relevante Termine und Fristen etc. von sich aus hinzuweisen.
- Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.
- Der Kunde hat dem Versicherungsmakler alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere auch eine Adressänderung, schriftlich bekanntzugeben. Den Kunden trifft weiters die Obliegenheit alles Erforderliche zu tun bzw. zu unterlassen, wodurch die Abwicklung der relevanten Versicherungsangelegenheit be-/verhindert werden könnte.
- Der Kunde hat jegliche relevante Änderung der Risikosituation (z.B. der Adresse, des Tätigkeitsbereiches, Auslandstätigkeit, Wertänderungen welche zu einer anderen Versicherungssumme führen etc.) dem Versicherungsmakler unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekannt zu geben. Diese Meldepflicht des Kunden gilt auch für jene Personen, die in den Verträgen des Kunden mitversichert sind. Insbesondere bei mitversicherten Kindern kann das Überschreiten von Altersgrenzen, die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, Auslandsaufenthalte, Auflösung des gemeinsamen Haushaltes zum sofortigen Verlust des Versicherungsschutzes führen.
- Der Kunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen versicherungsrelevanten Schadens zu verständigen. Er nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
- Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
- Der Kunde wird sämtliche durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Unterlagen auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Antrag überprüfen und allenfalls beim Versicherungsmakler die Berichtigung unverzüglich schriftlich und nachvollziehbar veranlassen.
- Der Kunde verpflichtet sich Informationen, die durch den Versicherer direkt an den Kunden erfolgen, an den Versicherungsmakler weiterzugeben.
- Der Kunde ist für die fristgerechte Bezahlung der Versicherungsprämien selbst verantwortlich.
IV. Vertragsgültigkeit, Vertragslaufzeit und Vertragsänderung
- Der Maklervertrag tritt in Kraft ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung beider Vertragsparteien und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Gegenständlicher Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat jederzeit gekündigt werden.
- Mit Beendigung des Maklervertrags endet auch die dem Versicherungsmakler erteilte Vollmacht. Bei Widerruf der Vollmacht, endet auch der Maklervertrag binnen Monatsfrist. Das Original der Vollmacht verbleibt aus gesetzlichen Dokumentationsgründen beim Versicherungsmakler. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass mit Vertragsbeendigung auch die Interessenwahrung durch den Versicherungsmakler endet. Der Servicevertrag ist von dieser Kündigung nicht betroffen und muss gesondert gekündigt werden.
- Diesem Vertrag liegt die Fassung FCON 01/25 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieses Vertrags und jenen der AGB gelten vorrangig die Regelungen dieses Maklervertrags.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt und wirksam ist.Der Versicherungsmakler ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für bestehende Vertragsverhältnisse zu ändern. Die Änderungen werden dem Kunden schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Ist der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des KSchG, gelten die Änderungen als genehmigt, wenn er nicht binnen sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung schriftlich widerspricht; auf diese Rechtsfolge wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Ist der Kunde hingegen Verbraucher im Sinne des KSchG, bedürfen Änderungen dieser AGB während aufrechter Vertragsverhältnisse seiner ausdrücklichen Zustimmung. In diesem Fall wird der Kunde mindestens vier Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail über die Änderungen informiert.
- Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Im Falle des vereinbarten FCON365+ Paketes ist dieses grundsätzlich für die gesamte Vertragsdauer fällig. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung wird der Pauschalbetrag anteilig entsprechend dem erbrachten Leistungszeitraum verrechnet, es sei denn, der Versicherungsmakler ist weiterhin bereit, vertragsgemäße Leistungen zu erbringen. Eine Rückerstattung bereits bezahlter Beträge erfolgt nur, wenn keine entsprechenden Leistungen erbracht oder angeboten wurden.
- Der Kunde ist berechtigt – soweit er Konsument iSd Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) ist – vom Versicherungsmaklervertrag oder seiner Vertragserklärung binnen 14 Tagen zurückzutreten.
- Gemäß § 3 KSchG ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu laufen. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
V. Haftung des Versicherungsmaklers
- Die Haftung des Versicherungsmakler wird hinsichtlich Vermögensschäden, die dem Kunden entstehen, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt. Die FCON haftet daher für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Kunden verursachte Vermögensschäden. Für den Bereich der (schlicht) groben Fahrlässigkeit, bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen vereinbart. Gültigkeit hat die jeweilige Ausgabe des Versicherungsmaklergesetzes mit der darin festgehaltenen Mindestversicherungssummen für Vermögensschäden. Die jeweils geltende gesetzliche Mindestversicherungssumme für die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ist somit die Begrenzung der Haftung des Versicherungsmaklers.
- Schadenersatzansprüche gegen die FCON verjähren innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten (relative Verjährung), spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall (absolute Verjährung). Gegenüber Konsumenten gilt sowohl für im Bereich der relativen als auch im Bereich der absoluten Verjährung eine Frist von drei Jahren ab den jeweils zuvor genannten Zeitpunkten als vereinbart.
- Voraussetzung für ein Haftungsverhältnis des Versicherungsmakler gegenüber dem Kunden ist das Vorliegen eines schriftlichen Vermittlungsauftrages. Aus mündlich erteilten Aufträgen kann keine Haftung der FCON abgeleitet werden.
- Der Versicherungsmakler haftet nur für die von ihm an den Kunden vermittelten Produkte.
- Der Versicherungsmakler haftet nicht für Schäden, die aus der – dem Kunden obliegenden – Ermittlung der Versicherungssumme resultieren. Eine Haftung für Schäden infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben, insbesondere der Risiken, durch den Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen und kann nicht übernommen werden.
- Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Informationen über Prämienrückstände und damit verbundene Mahnungen durch die Versicherungsunternehmen direkt an ihn übermittelt werden. Der Versicherungsmakler erhält diese Informationen ebenfalls, ist jedoch nicht verpflichtet, diese an den Kunden weiterzuleiten. Aus dem bloßen Zugang solcher Informationen beim Versicherungsmakler kann keine Verpflichtung zur Weiterleitung und somit auch keine Haftung abgeleitet werden. Der Versicherungsmakler übernimmt insbesondere keine Haftung für eine etwaige Leistungsfreiheit des Versicherers infolge nicht rechtzeitiger Prämienzahlung durch den Kunden.
- Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn durch den Versicherungsmakler unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherer bedarf. Der Kunde nimmt weiters zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum entstehen kann. Aus diesem Umstand kann eine Haftung des Versicherungsmakler nicht abgeleitet werden.
- Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt die FCON eine Haftung nur dann, wenn dies verschuldet wurde.
Gegenüber Konsumenten gelten diese Bestimmungen insoweit, als nicht zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes entgegenstehen.
VI. Urheberrechte
- Der Kunde erkennt an, dass jedes von der FCON erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung der FCON.
VII. Kosten für den Versicherungskunden
- Eine Provision aus der reinen Versicherungsvermittlung steht der FCON – so weit nicht ausdrücklich und schriftlich etwa anderes vereinbart wurde – vom Kunden nicht zu, Abweichungen davon bedürfen der Schriftform. Der Anspruch auf die vereinbarte Verwaltungskostenpauschale, sowie den Ersatz von Barauslagen bleibt durch diese Bestimmung unberührt.
- Gemäß § 15 MaklerG hat der Kunde dem Versicherungsmakler eine ortsübliche Provision als Entschädigung oder Ersatz für getätigte Aufwendungen und geleisteten Arbeitsaufwand auch dann zu zahlen, wenn es trotz seiner Tätigkeit zu keinem erfolgreichen Vertragsabschluss kommt. Dies gilt insbesondere dann:
- wenn der im Maklervertrag bezeichnete Versicherungsvertrag nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Kunde entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf ohne sachlich gerechtfertigten Grund eine für den Vertragsabschluss notwendige Handlung unterlässt;
- oder wenn der Kunde statt des ursprünglich angestrebten Vertrags mit dem vom Makler vermittelten Versicherer ein anderes Geschäft abschließt, das ebenfalls in den Aufgabenbereich des Versicherungsmaklers fällt
- Über die unabdingbaren Verpflichtungen gemäß Maklergesetz hinaus gehende Tätigkeiten werden seitens des Versicherungsmakler nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung übernommen und werden kostenpflichtig abgerechnet.
VIII. Nutzung digitaler Systeme und künstlicher Intelligenz (KI)
- Zur Effizienzsteigerung und Qualitätsverbesserung bei der Erbringung unserer Dienstleistungen setzt die FCON Versicherungsmakler GmbH automatisierte Verarbeitungssysteme und in Teilen auch Technologien der künstlichen Intelligenz (KI) ein. Diese Systeme unterstützen insbesondere bei der Analyse von Versicherungsrisiken, der Verwaltung von Bestandsdaten, der Erstellung von Angeboten sowie der internen Prozessoptimierung.
- Die Verarbeitung erfolgt stets unter Wahrung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO. Es werden keine vollautomatisierten Einzelfallentscheidungen im Sinne des Art. 22 DSGVO getroffen, welche gegenüber dem Kunden rechtliche Wirkung entfalten oder diesen erheblich beeinträchtigen würden.
- Die eingesetzten Systeme dienen ausschließlich der Verbesserung der Servicequalität und Effizienz, ohne die individuelle Beratung durch natürliche Personen zu ersetzen.
IX. Schlussbestimmungen
Diese AGB ergänzen den mit dem Kunden abgeschlossenen Maklervertrag. Der Kunde erklärt zudem seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsmakler sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Maklerverträgen zu Grunde gelegt werden.
Sollten einzelne Abschnitte dieser AGB aufgehoben oder rechtsunwirksam werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Diese AGB gehen auf allfällige Rechtsnachfolger des Kunden bzw. des Versicherungsmaklers über. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Bestimmungen dieses Versicherungsmaklervertrages auch dann aufrecht bleiben, falls der Versicherungsmakler oder der Kunde ihre Rechtsform ändern oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson eintritt.
Die AGB gelten auch dann als vereinbart, wenn sie dem Auftraggeber elektronisch übermittelt oder auf der Website abrufbar zur Verfügung gestellt wurden, sofern der Auftraggeber bei Auftragserteilung auf sie hingewiesen wurde.
- Schriftlichkeitsgebot:
Änderungen und/oder Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot.
- Erfüllungsort – Gerichtsstand – anzuwendendes Recht:
Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der FCON Versicherungsmakler GmbH, Gerichtsstand das jeweils sachlich zuständige Gericht an diesem Ort, somit das Bezirksgericht Haag, soweit dem nicht zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Ausdrücklich wird die Anwendung österreichischen Rechtes vereinbart.
- Beschwerdestelle der Versicherungsvermittlung:
Es gilt immer die öffentliche Informationsstelle gem. den gesetzlichen Vorschriften. Im Jahr 2025 ist es das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, A‐1011 Wien, Stubenring 1, www.bmwet.gv.at. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat Beschwerden von Kunden und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzeinrichtungen, über Versicherungsvermittler unentgeltlich entgegenzunehmen. Beschwerden über Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen als Versicherungsvermittler werden vom Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus auch der Finanzmarktaufsicht zur Kenntnis gebracht.
